Impressum/AGB

H. Heinzer Werkstattausrüstung
Werner - von - Siemens Strasse 13
63150 Heusenstamm

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Fax: +49 (0) 69-66119945
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Ansprechpartner: Heike Heinzer

UStr.-Id. DE 201708582

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

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  1. Diese allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen, ergänzt durch die Reparatur und
    Montagebedingungen, gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und sonstigen
    Leistungen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder sonstigen Leistungen
    gelten diese Bedingungen als angenommen. Bedingungen des Bestellers wird schon
    jetzt widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals
    nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden
    erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Abreden und Zusicherungen unserer
    Vertreter oder Angestellten bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten usw. enthaltenen Leistungs- und sonstigen Angaben, Zeichnungen und technischen Daten sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

  3. Die Preise verstehen sich ab Lager oder ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer sowie der
    Kosten für Verpackung, Versand und etwaiger Montage. Soweit gesetzlich zulässig,
    werden die zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. der sonstigen Leistung gültigen
    Preise berechnet.

  4. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe der Sendung an einen
    Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder des
    Werks geht die Gefahr auf den Besteller über, Versandweg und -mittel sind mangels
    besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen.

  5. Für Art und Umfang der Lieferung oder Leistung ist allein unsere Auftragsbestätigung
    maßgeblich. Sind Liefer- bzw. Leistungsfristen oder -termine nicht ausdrücklich schriftlich
    vereinbart, gilt eine handelsübliche Frist. Die Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem
    Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungs-einzelheiten. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung
    ab Lager oder ab Werk; sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten,
    wenn die Ware ohne unser Verschulden oder Verschulden unseres Lieferanten nicht rechtzeitig
    abgesandt werden kann. Sind wir aus von uns nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere
    infolge eigener Nichtbelieferung, begrenzten Vorrats oder außergewöhnlicher Ereignisse nicht
    in der Lage, Liefer- bzw. Leistungsfristen oder -termine einzuhalten, so werden diese
    angemessen verlängert; stattdessen können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne daß hierdurch
    Schadensersatzansprüche entstünden. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen,
    ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern bzw. leisten wollen. Erklären wir
    uns nicht, so kann der Besteller zurücktreten. Teillieferungen sind zulässig.

  6. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, ohne hierzu berechtigt zu sein, so sind wir berechtigt,
    Schadensersatz in Höhe von 15% des Auftragswertes zu verlangen. Der Schadensbetrag
    ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom Besteller
    ein niedrigerer Schaden nachgewiesen wird.

  7. Für Vertragsverletzungen jeder Art, einschließlich Verschuldens bei Vertragsschluß, haften
    wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Unsere Haftung ist der Höhe nach in jedem
    Falle auf den Schaden beschränkt, den die Parteien bei Vertragsschluß typischerweise
    vorhersehen konnten.

  8. Für Mängel – einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften – haften
    wir wie folgt:

    1. Mängel – auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften – sind unverzüglich nach
      Entdecken unter genauer Angabe der Art der Beanstandung schriftlich zu rügen.
      Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 14 Tagen nach Ankunft der
      Lieferung am Bestimmungsort bzw. nach Ausführung der Leistung ausgeschlossen.

    2. Wir bessern alle diejenigen Teile aus oder liefern sie nach unserer Wahl neu, die
      innerhalb der Gewährleistungszeit nachweislich infolge eines vor Gefahrübergang
      liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt
      werden. Desgleichen werden im Zeitpunkt der Abnahme vorhandene Mängel an von
      uns ausgeführten Leistungen innerhalb der Gewährleistungszeit unentgeltlich
      nachgebessert. Ausgebaute Teile werden unser Eigentum.

    3. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung kann der Besteller nach
      seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
      verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht. Weitere Ansprüche,
      insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefer- oder
      Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, sind – soweit gesetzlich zulässig –
      ausgeschlossen.

    4. Bei Lieferung nicht neu hergestellter Sachen ist jede Gewährleistung ausgeschlossen,
      es sei denn, daß eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.

    5. Die Gewährleistungsfrist beträgt unabhängig vom Vertragstyp sechs Monate ab
      Auslieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung. Für Nachbesserungsarbeiten und für
      bei Nachbesserungsarbeiten eingebaute Teile sowie für Ersatzstücke wird in gleicher
      Weise Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Lieferungs- bzw. Leistungsgegenstand,
      jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist
      für den ursprünglichen Gegenstand.

    6. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürlicher Verschleiß und
      Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn dem Liefergegenstand beigegebene Benutzungsvorschriften
      verletzt werden oder von fremder Seite Änderungs- oder Reparaturarbeiten an
      dem Liefergegenstand ausgeführt oder Teile fremder Herkunft eingebaut werden.

    7. Für die Maßgenauigkeit von Richtwinkelsätzen übernehmen wir Gewährleistung nur
      bei neu hergestellten, nicht jedoch bei schon gebrauchten oder Leihrichtwinkelsätzen.
      Sollten sich Änderungen – auch geringfügige – am Fahrzeug ergeben, welche Einfluß
      auf die Maßgenauigkeit haben, so erlischt die Gewährleistung bezüglich der Genauigkeit.
      Werden wir zur Nachbesserung aufgefordert und stellt sich bei der Prüfung heraus,
      daß kein oder kein unter die Gewährleistungspflicht fallender Mangel vorliegt, so
      werden die Kosten der Überprüfung sowie die Ausführung der Reparaturarbeiten
      einschließlich der notwendigen Ersatzteile und die Fahrtkosten zu unseren Kundendienstsätzen in Rechnung gestellt.

  9. Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt (§ 455 BGB) mit
    nachstehenden Erweiterungen:

    1. Der Besteller ist, solange er sich nicht in Verzug befindet, ermächtigt, die gelieferten
      Sachen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern.
      Die Forderungen aus der Weiterveräußerung, auch soweit sie künftig und bedingt
      sind, werden hiermit im voraus an uns abgetreten, unabhängig davon, ob es sich um
      Forderungen kraft Vertrages oder Gesetzes handelt.

      Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung im ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb gilt
      nur für den Fall, daß wir Inhaber der Forderung aus der Weiterveräußerung werden.
      Sie gilt nicht für den Fall, daß der Besteller mit dem Dritten Vereinbarungen trifft, die
      ihn in der Möglichkeit der Abtretung seiner durch die Veräußerung erworbenen
      Forderungen beschränken.

      Bei Weiterveräußerung einer Ware, bei der auch andere uns nicht gehörende
      Sachen eingebaut oder verarbeitet worden sind, werden die Forderungen aus
      der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware abgetreten.

      Jede sonstige Verfügung, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung
      an Dritte, über die Vorbehaltsware vor Eigentumsübergang ist dem Besteller untersagt.

    2. An uns abgetreten werden hiermit auch alle Ansprüche, die der Besteller während der
      Dauer unseres Vorbehaltseigentums gegen Dritte aus Beschädigung, Zerstörung oder
      Verlust der gelieferten Sachen erwirbt, insbesondere Ansprüche aus Versicherungsverträgen.

    3. Soweit der Besteller Forderungen, die an uns abgetreten sind, selbst einzieht, hat
      er die Beträge gesondert aufzubewahren oder auf einem besonderen Konto zu verbuchen.

    4. Hält der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht pünktlich ein,
      so sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gemäß Ziffer a) auf
      uns übergegangene Forderungen einzuziehen. Rücknahme oder Pfändung der Ware
      durch uns gelten nicht als Rücktritt.

    5. Der Eigentumsvorbehalt mit allen Erweiterungen bleibt solange bestehen, bis unsere
      sämtlichen Ansprüche gegen den Besteller – gleich aus welchem Rechtsgrund und
      wann entstanden – erfüllt sind, auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete
      Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung sichert der Eigentumsvorbehalt
      auch den jeweiligen Saldo. Soweit Forderungen abgetreten sind, bedarf es zum
      Rückerwerb des Bestellers einer ausdrücklichen Rückabtretungserklärung durch uns.

    6. Im Falle der Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware
      durch Dritte ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen. Etwaige
      Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Dies gilt entsprechend, wenn Dritte
      Eigentumsrechte an den gelieferten Sachen geltend machen.

    7. Wir geben auf Verlangen des Bestellers die uns zustehenden Sicherheiten insoweit
      nach unserer Wahl frei, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als
      15% übersteigt.

    1. Rechnungen sind an dem in der Rechnung genannten Kalendertag fällig. Zahlungen
      sind netto und unmittelbar an uns zu leisten. Außendienstmitarbeiter haben keine
      Inkassovollmacht,

    2. Sofern wir im Einzelfall Wechsel oder Schecks hereinnehmen, wozu wir nicht
      verpflichtet sind, übernehmen wir dadurch keine zusätzlichen Nebenpflichten. Die
      Hereinnahme erfolgt zahlungshalber. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des
      Bestellers. Eine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage übernehmen wir nicht.

    3. Gerät der Besteller in Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen
      Banksätze für Uberziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe
      von 2% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.

    4. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener
      oder gutgeschriebener Schecks und Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen
      nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem
      pflichtgemäßen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu
      mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen
      Vorauszahlungen auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten.

  10. Eine Abtretung vertraglicher Rechte durch den Besteller bedarf unserer ausdrücklichen
    schriftlichen Zustimmung. Soweit nicht eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung besteht, sind Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ausgeschlossen.

  11. Ist der Besteller Kaufmann, so ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen bei Lieferung ab
    Werk das Lieferwerk, ab Lager das Lager; Gerichtsstand ist Offenbach am Main. Es gilt
    das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Haager Kaufrechtsübereinkommens und der Einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.

  12. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen ganz oder
    teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im übrigen voll wirksam.
    Soweit einzelne Bedingungen im Verhältnis zu Nichtkaufleuten in dieser Form nicht
    zulässig sein sollten, so werden sie gegenüber Kaufleuten gleichwohl aufrechterhalten.
REPARATUR- UND MONTAGEBEDINGUNGEN

  1. Vorbereitung zur Montage

    Vor Beginn müssen sämtliche zur Montage vorgesehenen Geräte ausgepackt am Montageort
    zur Verfügung stehen. Die unter 2 genannten Nebenleistungen oder dem Besteller gesondert bekanntgegebenen bauseitigen Vorarbeiten müssen soweit fertiggestellt sein, daß die Montage ohne irgendwelche Behinderung sofort nach Ankunft unserer Monteure begonnen und ohne
    Unterbrechung durchgeführt werden kann. Eventuell benötigte Energie und Hilfsmittel sind bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen.

  2. Nebenleistungen des Bestellers

    Der Besteller hat ferner auf seine Kosten zu übernehmen und zur Verfügung zu stellen:

    1. ausreichend trockene, heizbare und verschließbare Räume zur Aufbewahrung von
      Werkzeugen und Lieferteilen. Diese Räume sollten für den Aufenthalt der Monteure
      geeignet sein.

    2. alle Erd-, Fundament-, Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich der dazu benötigten
      Hilfsstoffe, soweit sie im Laufe der Montage erforderlich werden, desgl. die für die
      Inbetriebnahme des zu montierenden Gerätes erforderlichen Energie-Anschlüsse
      gleich welcher Art mit sämtlichen Zu- und Ableitungen.

    3. HiIfskräfte und Geräte zum Transport schwerer Montageteile.

  3. Wenn nicht vor Ausführung der Montage- bzw. Reparaturarbeiten schriftlich etwas
    anderes vereinbart wurde, gehen ausgebaute, defekte Teile in unser Eigentum über.

  4. Berechnung der Montage

    1. Grundlage der Berechnung ist die dem Monteur auf dem Arbeitsbericht zu
      bescheinigende Leistung.

    2. Festpreisabsprachen von Montagen setzen grundsätzlich die Einhaltung der
      vorgenannten Punkte 1 und 2 voraus. Bei Nichteinhaltung erklärt sich der Besteller
      zur Übernahme der durch unsere Monteure ausgeführten Mehrleistungen einverstanden.

    3. Montagematerial wird nach Aufwand berechnet.

    4. Zur Berechnung kommen die am Tage der Rechnungserstellung gültigen
      Stundensätze für Arbeits-, Reise- und Wartezeit, eventuelle Zuschläge nach
      Tarif sowie Nebenkosten wie Auslösung, Übernachtung und Fahrtkosten.

  5. Montage- oder Reparaturrechnungen sind sofort nach Erhalt netto ohne Abzug zahlbar.

  6. Im übrigen gelten unsere Lieferungs- und Leistungsbedingungen entsprechend.
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