Unsere AGB`s zum
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- Diese allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen, ergänzt durch
die Reparatur und
Montagebedingungen, gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und
sonstigen
Leistungen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder sonstigen
Leistungen
gelten diese Bedingungen als angenommen. Bedingungen des Bestellers wird schon
jetzt widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht
nochmals
nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
- Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen
werden
erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Abreden und Zusicherungen
unserer
Vertreter oder Angestellten bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten usw. enthaltenen
Leistungs- und sonstigen Angaben, Zeichnungen und technischen Daten sind unverbindlich,
soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind.
- Die Preise verstehen sich ab Lager oder ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer
sowie der
Kosten für Verpackung, Versand und etwaiger Montage. Soweit gesetzlich zulässig,
werden die zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. der sonstigen Leistung gültigen
Preise berechnet.
- Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe der
Sendung an einen
Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des
Lagers oder des
Werks geht die Gefahr auf den Besteller über, Versandweg und -mittel sind
mangels
besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen.
- Für Art und Umfang der Lieferung oder Leistung ist allein unsere Auftragsbestätigung
maßgeblich. Sind Liefer- bzw. Leistungsfristen oder -termine nicht ausdrücklich
schriftlich
vereinbart, gilt eine handelsübliche Frist. Die Liefer- und Leistungsfristen
beginnen mit dem
Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung
aller Ausführungs-einzelheiten. Lieferfristen und -termine beziehen sich
auf den Zeitpunkt der Absendung
ab Lager oder ab Werk; sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als
eingehalten,
wenn die Ware ohne unser Verschulden oder Verschulden unseres Lieferanten nicht
rechtzeitig
abgesandt werden kann. Sind wir aus von uns nicht zu vertretenden Umständen,
insbesondere
infolge eigener Nichtbelieferung, begrenzten Vorrats oder außergewöhnlicher
Ereignisse nicht
in der Lage, Liefer- bzw. Leistungsfristen oder -termine einzuhalten, so werden
diese
angemessen verlängert; stattdessen können wir vom Vertrag zurücktreten,
ohne daß hierdurch
Schadensersatzansprüche entstünden. Der Besteller kann von uns die Erklärung
verlangen,
ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern bzw. leisten
wollen. Erklären wir
uns nicht, so kann der Besteller zurücktreten. Teillieferungen sind zulässig.
- Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, ohne hierzu berechtigt zu sein,
so sind wir berechtigt,
Schadensersatz in Höhe von 15% des Auftragswertes zu verlangen. Der Schadensbetrag
ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom
Besteller
ein niedrigerer Schaden nachgewiesen wird.
- Für Vertragsverletzungen jeder Art, einschließlich Verschuldens
bei Vertragsschluß, haften
wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Unsere Haftung ist der Höhe
nach in jedem
Falle auf den Schaden beschränkt, den die Parteien bei Vertragsschluß
typischerweise
vorhersehen konnten.
- Für Mängel einschließlich des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften haften
wir wie folgt:
- Mängel auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind
unverzüglich nach
Entdecken unter genauer Angabe der Art der Beanstandung schriftlich zu rügen.
Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 14 Tagen nach Ankunft
der
Lieferung am Bestimmungsort bzw. nach Ausführung der Leistung ausgeschlossen.
- Wir bessern alle diejenigen Teile aus oder liefern sie nach unserer Wahl neu,
die
innerhalb der Gewährleistungszeit nachweislich infolge eines vor Gefahrübergang
liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt
werden. Desgleichen werden im Zeitpunkt der Abnahme vorhandene Mängel an
von
uns ausgeführten Leistungen innerhalb der Gewährleistungszeit unentgeltlich
nachgebessert. Ausgebaute Teile werden unser Eigentum.
- Bei Fehlschlagen der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung kann der Besteller
nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des
Vertrages
verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht. Weitere Ansprüche,
insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefer- oder
Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, sind soweit gesetzlich zulässig
ausgeschlossen.
- Bei Lieferung nicht neu hergestellter Sachen ist jede Gewährleistung
ausgeschlossen,
es sei denn, daß eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt unabhängig vom Vertragstyp
sechs Monate ab
Auslieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung. Für Nachbesserungsarbeiten
und für
bei Nachbesserungsarbeiten eingebaute Teile sowie für Ersatzstücke wird
in gleicher
Weise Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Lieferungs- bzw.
Leistungsgegenstand,
jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist
für den ursprünglichen Gegenstand.
- Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürlicher Verschleiß
und
Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung. Die Gewährleistungsansprüche
erlöschen, wenn dem Liefergegenstand beigegebene Benutzungsvorschriften
verletzt werden oder von fremder Seite Änderungs- oder Reparaturarbeiten
an
dem Liefergegenstand ausgeführt oder Teile fremder Herkunft eingebaut werden.
- Für die Maßgenauigkeit von Richtwinkelsätzen übernehmen
wir Gewährleistung nur
bei neu hergestellten, nicht jedoch bei schon gebrauchten oder Leihrichtwinkelsätzen.
Sollten sich Änderungen auch geringfügige am Fahrzeug
ergeben, welche Einfluß
auf die Maßgenauigkeit haben, so erlischt die Gewährleistung bezüglich
der Genauigkeit.
Werden wir zur Nachbesserung aufgefordert und stellt sich bei der Prüfung
heraus,
daß kein oder kein unter die Gewährleistungspflicht fallender Mangel
vorliegt, so
werden die Kosten der Überprüfung sowie die Ausführung der Reparaturarbeiten
einschließlich der notwendigen Ersatzteile und die Fahrtkosten zu unseren
Kundendienstsätzen in Rechnung gestellt.
- Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt (§ 455 BGB) mit
nachstehenden Erweiterungen:
- Der Besteller ist, solange er sich nicht in Verzug befindet, ermächtigt,
die gelieferten
Sachen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern.
Die Forderungen aus der Weiterveräußerung, auch soweit sie künftig
und bedingt
sind, werden hiermit im voraus an uns abgetreten, unabhängig davon, ob es
sich um
Forderungen kraft Vertrages oder Gesetzes handelt.
Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung im ordnungsmäßigen
Geschäftsbetrieb gilt
nur für den Fall, daß wir Inhaber der Forderung aus der Weiterveräußerung
werden.
Sie gilt nicht für den Fall, daß der Besteller mit dem Dritten Vereinbarungen
trifft, die
ihn in der Möglichkeit der Abtretung seiner durch die Veräußerung
erworbenen
Forderungen beschränken.
Bei Weiterveräußerung einer Ware, bei der auch andere uns nicht gehörende
Sachen eingebaut oder verarbeitet worden sind, werden die Forderungen aus
der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware abgetreten.
Jede sonstige Verfügung, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung
an Dritte, über die Vorbehaltsware vor Eigentumsübergang ist dem Besteller
untersagt.
- An uns abgetreten werden hiermit auch alle Ansprüche, die der Besteller
während der
Dauer unseres Vorbehaltseigentums gegen Dritte aus Beschädigung, Zerstörung
oder
Verlust der gelieferten Sachen erwirbt, insbesondere Ansprüche aus Versicherungsverträgen.
- Soweit der Besteller Forderungen, die an uns abgetreten sind, selbst einzieht,
hat
er die Beträge gesondert aufzubewahren oder auf einem besonderen Konto zu
verbuchen.
- Hält der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht
pünktlich ein,
so sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gemäß
Ziffer a) auf
uns übergegangene Forderungen einzuziehen. Rücknahme oder Pfändung
der Ware
durch uns gelten nicht als Rücktritt.
- Der Eigentumsvorbehalt mit allen Erweiterungen bleibt solange bestehen, bis
unsere
sämtlichen Ansprüche gegen den Besteller gleich aus welchem Rechtsgrund
und
wann entstanden erfüllt sind, auch dann, wenn Zahlungen für besonders
bezeichnete
Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung sichert der Eigentumsvorbehalt
auch den jeweiligen Saldo. Soweit Forderungen abgetreten sind, bedarf es zum
Rückerwerb des Bestellers einer ausdrücklichen Rückabtretungserklärung
durch uns.
- Im Falle der Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung der
Vorbehaltsware
durch Dritte ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen.
Etwaige
Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Dies gilt entsprechend, wenn
Dritte
Eigentumsrechte an den gelieferten Sachen geltend machen.
- Wir geben auf Verlangen des Bestellers die uns zustehenden Sicherheiten insoweit
nach unserer Wahl frei, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als
15% übersteigt.
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- Rechnungen sind an dem in der Rechnung genannten Kalendertag fällig.
Zahlungen
sind netto und unmittelbar an uns zu leisten. Außendienstmitarbeiter haben
keine
Inkassovollmacht,
- Sofern wir im Einzelfall Wechsel oder Schecks hereinnehmen, wozu wir nicht
verpflichtet sind, übernehmen wir dadurch keine zusätzlichen Nebenpflichten.
Die
Hereinnahme erfolgt zahlungshalber. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des
Bestellers. Eine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage übernehmen wir nicht.
- Gerät der Besteller in Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe
der jeweiligen
Banksätze für Uberziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen
in Höhe
von 2% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz, jeweils zuzüglich
Mehrwertsteuer.
- Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener
oder gutgeschriebener Schecks und Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen
nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem
pflichtgemäßen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des
Bestellers zu
mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen
Vorauszahlungen auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten.
- Eine Abtretung vertraglicher Rechte durch den Besteller bedarf unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung. Soweit nicht eine unbestrittene oder rechtskräftig
festgestellte Forderung besteht, sind Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten
ausgeschlossen.
- Ist der Besteller Kaufmann, so ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen
bei Lieferung ab
Werk das Lieferwerk, ab Lager das Lager; Gerichtsstand ist Offenbach am Main.
Es gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Haager Kaufrechtsübereinkommens
und der Einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen
ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im übrigen
voll wirksam.
Soweit einzelne Bedingungen im Verhältnis zu Nichtkaufleuten in dieser Form
nicht
zulässig sein sollten, so werden sie gegenüber Kaufleuten gleichwohl
aufrechterhalten.
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